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   BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R   

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BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R (https://dejure.org/2017,47980)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R (https://dejure.org/2017,47980)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - B 13 R 13/17 R (https://dejure.org/2017,47980)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 4 SGB 6, § 75 Abs 4 Halbs 1 SGB 6, § 75 Abs 4 Halbs 2 SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 77 Abs 3 S 1 SGB 6
    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines Regressanspruchs - Erhöhung des Zugangsfaktors der an die vorgezogene Altersrente anschließenden Regelaltersrente bei analoger ...

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer höheren Regelaltersrente ohne fortgesetzte Minderung des Zugangsfaktors aufgrund vorangegangenen Bezugs einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Rentenkürzungsschaden; Freiwillige Beitragszahlungen; Zugangsfaktor für EP

  • rewis.io

    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines Regressanspruchs - Erhöhung des Zugangsfaktors der an die vorgezogene Altersrente anschließenden Regelaltersrente bei analoger ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB I § 64; SGB I § 66; SGB I § 77; SGB X § 116
    Keine Kürzung der Regelaltersrente bei Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer höheren Regelaltersrente ohne fortgesetzte Minderung des Zugangsfaktors aufgrund vorangegangenen Bezugs einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Rentenkürzungsschaden; Freiwillige Beitragszahlungen; Zugangsfaktor für EP

  • rechtsportal.de

    Erstattung der vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines Regressanspruchs - Erhöhung des Zugangsfaktors der an die vorgezogene Altersrente anschließenden Regelaltersrente bei analoger ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Rentenkürzungsschaden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BSG zur Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch Haftpflichtversicherer - Planwidrige Regelungslücke kann nur mittels Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors geschlossen ...

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Regelaltersrente nur mit "Abschlag" trotz Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 653
  • VersR 2018, 570
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R

    Rentenberechnung - erneuter Rentenbezug - reduzierter Zugangsfaktor -

    Auszug aus BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    Grundsätzlich bleibt nach § 77 Abs. 3 S 1 SGB VI für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (vgl zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem GG BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16, RdNr 75 ff sowie BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 10 RdNr 21 mwN) .

    Danach soll die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundene längere Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1, 0 ausgeglichen werden, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber anderen Versicherten entsteht, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen (vgl BT-Drucks 11/4124, S 144; speziell zu den mit § 77 Abs. 3 SGB VI verfolgten Zwecken vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 10 RdNr 23 ff mwN; siehe auch § 63 Abs. 5 SGB VI) .

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    Ebenso der Fall, dass der Berechtigte wegen eines "rentenschädlichen" Hinzuverdienstes keinen Anspruch auf diese Rente (mehr) hat (§ 34 Abs. 2 SGB VI; vgl zB Kreikebohm/Kuszynski in BeckOK Sozialrecht, 44. Ed 1.3.2017, SGB VI § 77 RdNr 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 40. Lfg Mai 2012, § 77 RdNr 52; Blüggel in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 77 RdNr 47) , wodurch es auch zur Erstattung einer zuvor erhaltenen Altersrente kommen kann (§ 34 Abs. 2 SGB VI, § 50 SGB X; vgl zB BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr. 1, wo die Rückforderung jedoch aufgehoben wurde) .
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    Grundsätzlich bleibt nach § 77 Abs. 3 S 1 SGB VI für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (vgl zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem GG BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16, RdNr 75 ff sowie BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 10 RdNr 21 mwN) .
  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 664/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der

    Auszug aus BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    Dieser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen (BGH Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15 - NZS 2017, 302 = VersR 2017, 557) .
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 P 7/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegestufe II - Pflegegeld - Pflegebeihilfe -

    Auszug aus BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    b) Jedoch ist § 77 Abs. 3 S 3 Nr. 1 SGB VI vorliegend analog anzuwenden, weil nach den Ausführungen unter a) eine Regelungslücke besteht und auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sind (zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein zuletzt zB BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr. 2 RdNr 21 ff mwN; BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art. 45 Nr. 1 RdNr 14 ff mwN; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl 2013, RdNr 889; Grüneberg in Palandt, 76. Aufl 2017, Einleitung RdNr 48, 55 mwN) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 P 1/12 R

    Krankenversicherung - Beschäftigte in Werkstatt für Behinderte - Übersteigen des

    Auszug aus BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    b) Jedoch ist § 77 Abs. 3 S 3 Nr. 1 SGB VI vorliegend analog anzuwenden, weil nach den Ausführungen unter a) eine Regelungslücke besteht und auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sind (zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein zuletzt zB BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr. 2 RdNr 21 ff mwN; BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art. 45 Nr. 1 RdNr 14 ff mwN; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl 2013, RdNr 889; Grüneberg in Palandt, 76. Aufl 2017, Einleitung RdNr 48, 55 mwN) .
  • SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18

    Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach

    Auch die nachgehende Revisionsentscheidung des Bundessozialgericht -BSG - vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R habe keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.

    Auch sei das Urteil des BSG vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R sehr wohl vergleichbar.

    Zur Vermeidung umfang-reicher Wiederholungen wird hier auf Urteil des BSG vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R , juris Rn. 18 ff. bis 43 im Volltext als Wortlautzitat verwiesen.

    Die Beklagte ist ebenso wenig zu einer erweiternden Auslegung der Entscheidung des BSG vom 13.12.2017 , aaO. hinsichtlich "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommener"” Entgeltpunkte entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung Provinzial AG nach § 187a SB VI zwecks Neu-Berechnung der Erwerbsminderungsrente verpflichtet.

    Die Kammer hält es vielmehr auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz - GG) für sachlich gerechtfertigt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI - wie in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten auch geregelt - anders als die Altersrente im Rahmen der Entscheidung des BSG Urt. v.13.12.2017 , aaO zu behandeln.

    Soweit der Unfallschädiger (für diesen hier wohl die Haftpflichtversicherung Westfälische Provinzial AG ) bereits vorgezo-gene Altersrente im Regresswege an den Kläger ausgeglichen hat , führt das mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R nicht zum Gleichbehandlungsanspruch der Ge-stalt, dass die Beklagte eine identische Berechnung der derzeitigen Rente wegen Er-werbsminderung zu Gunsten des Klägers vorzunehmen hätte.

    Entschieden worden ist vom BSG, aaO., die Frage, dass die Altersrente nach Überschrei-ten der Regelaltersgrenze nach dem vollen Zugangsfaktor zu berechnen ist, weil die im Regresswege erstattete Rente von der geschädigten Person "nicht mehr vorzeitig iSv § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI in Anspruch genommen" wurde (dazu ausführlich BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R, juris Rn. 18 ff., Rn. 37 - 39, mwN).

    Im Einzelnen hatte das BSG durch Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R entschieden., dass "Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, allein durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden können (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI )." In dem Schadensersatzprozess gegen die schon vom SG Braunschweig beigeladene Haftpflichtversicherung wegen eines Rentenkürzungsscha-dens war der dortige Kläger jedoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2016 noch unterlegen (BGH - Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15, juris, mwN).Jedoch hatte er dann mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R auch mit Erreichen der Regel-altersgrenze Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.

    Wirtschaftlich betrachtet entspreche dies dem Fall des "nicht mehr" Inanspruch-nehmens iSd § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Zusammengefasst bedeutet dies, dass mit dem BSG Urt. v.13.12.2017 - B 13 R 13/17 R die Regelung in § 77 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als Rechtsgrundlage für den Ausgleich von Altersrentenabschlägen zwar nicht unmittelbar gilt.

    Dies obliegt vielmehr zutreffenderweise dem Gesetzgeber ( Ruland , Anm. zu BSG Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R = SGb 2018, 655, 656).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - L 2 R 189/19
    Das Sozialgericht hat sich zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R bezogen.

    Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Regelungslücke vorliege, weil das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zu den Folgen eines erfolgreichen Rückgriffs des Rentenversicherungsträgers gegen einen schadenersatzpflichtigen Schädiger wegen der an einen Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses erbrachten Rentenleistungen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Hinblick auf einen nachfolgenden Wechsel in eine andere Rente enthalte (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2017, a.a.O., Rn. 26).

    Das Gesetz sehe eine Regelung nur für den Fall des Beitragsregresses nach § 119 SGB X vor (BSG, Urteil vom 13.12.2017, a.a.O., Rn. 26).

    Aufgrund des hier deutlich zum Ausdruck gebrachten Willens, Personen, die schädigungsbedingt eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen mussten, in Bezug auf eine nachfolgende Regelaltersrente mit durchgehend Beschäftigten gleichzustellen, könne angenommen werden, dass der Gesetzgeber tätig geworden wäre, hätte er die im Rentenrecht bestehende Regelungslücke beim Zusammenspiel von Fortbestand eines abgesenkten Zugangsfaktors der vorangehenden vorzeitigen Altersrente und Ersatz der hieraus an den Geschädigten erbrachten Rentenleistungen nach § 116 SGB X erkannt (BSG, Urteil vom 13.12.2017, a.a.O., Rn. 27 ff. und Rn. 33).

    Entsprechend ist in den zum Urteil vom 13.12.2017 ergangenen Entscheidungsbesprechungen eine Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundessozialgerichts zum Bezug einer Altersrente auf den Bezug einer Erwerbsminderungsrente angenommen worden (vgl. Bergner, JM 2018, 158, 160; Plagemann, FD-SozVR 2018, 403065).

    Dass mit der vollständigen Erstattung einhergehende Fehlen einer zusätzlichen Belastung der Versichertengemeinschaft trotz tatsächlichen Rentenbezugs entspreche wirtschaftlich betrachtet dem Fall des "nicht mehr" Inanspruchnehmens im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2017, a.a.O., Rn. 36).

    Auf die fehlende finanzielle Belastung des Rentenversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft hat das Bundessozialgericht seine Argumentation in erster Linie gestützt und hierauf an mehreren Stellen der Entscheidung hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2017, a.a.O., Rn. 34, 36, 38 und 39).

    Dann komme nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 13.12.2017 eine anteilige Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend der Ersatzquote in Betracht (vgl. Bergner, JM 2018, 158, 160; Ruland, SGb 2018, 655, 656; Mey, NZS 2008, 657, 658; Plagemann, FD-SozVR 2018, 403065).

    Die Ausführungen des Bundessozialgerichts lassen sich aber nicht auf den Fall übertragen, in dem gar kein Leistungsregress durchgeführt worden ist, da der Versichertengemeinschaft in einem solchen Fall ein finanzieller Nachteil entsteht (so auch Bergner, JM 2018, 158, 160).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2022 - L 18 R 1019/20
    Auch das Urteil des BSG (B 13 R 13/17 R ), in dem es ausschließlich um den Anspruch der Höhe nach gehe, biete keine Anhaltspunkte für eine weitreichendere Anrechnung von Arbeiten nach § 61 SGB VI.

    Das Urteil des BSG vom 13.12.2016 (Az.: B 13 R 13/17 R ) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Das Urteil des BSG vom 13.12.2017 (B 13 R 13/17 R) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Entgegen der Rechtsauffassung des SG seien die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 13.12.2017 (B 13 R 13/17 R) durchaus auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Eine planwidrige Lücke, wie sie im von dem Kläger angeführten Urteil des BSG vom 13.12.2017 (B 13 R 13/17 R) vorgelegen hat, ist nicht gegeben.

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 5/23 R

    Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors nach § 77 Abs 3 S 2 SGB 6 bei der

    (1) Der Wortlaut der Vorschrift "Entgeltpunkte, (...) die Versicherte bei (...) 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1, 0 nach Ablauf des Kalendermonats (...) bis zum Ende des Kalendermonats (...) nicht in Anspruch genommen haben" gibt keine eindeutigen Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen EP als "nicht in Anspruch genommen" anzusehen sind (zur ähnlichen Problematik, wann EP bei Altersrenten gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen" wurden, vgl BSG Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R - BSGE 125, 46 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 11, RdNr 24) .
  • OLG Hamm, 09.02.2018 - 7 U 68/16

    Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingtem offenen Schädel-Hirn-Trauma III.

    Das BSG hat mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. B 13 R 13/17) entschieden, dass eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 II S. 1 Nr. 2 a) SGB VI nicht gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge nach §§ 116, 119 SGB X so gestellt wird, als habe der Versicherte diese Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen, § 77 III S. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der dies im konkreten Fall aber wegen § 118 SGB X offengelassen hat (BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. VI ZR 664/15, Rn. 7/8).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2018 - L 21 R 1030/16

    Kein Wechsel einer vorzeitigen mit Abschlägen in Anspruch genommenen Altersrente

    Darüber hinaus wurde auch auf die angestrebte Flexibilisierung des Renteneintritts durch Teilrenten hingewiesen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme nur durch eine anteilige Minderung des Zugangsfaktors auf die spätere Vollrente auswirken sollten (BT-Drs. 11/4124, S. 144 f; zum Ganzen: BSG, Urteil vom 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rn. 28 juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 - L 3 R 184/21

    Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 119

    Denn ein solcher Wechsel wird unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte durch § 75 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB VI für den Fall, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind, ausnahmsweise zugelassen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017, B 13 R 13/17 R, juris Rn. 15).
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